🧪 Gefährdungsbeurteilung QC- & Analytiklabor
Systematische Gefährdungsbeurteilung für das analytische und qualitätskontrollierende Labor nach EKAS-Richtlinie 1871 — auf Tätigkeitsebene ausformuliert, mit Massnahmen nach dem S-T-O-P-Prinzip.
Einmaliger Kauf — kein Abo, kein Konto nötig.
Die EKAS-Richtlinie 1871 «Richtlinie Labor» verlangt in Ziff. 6.1 Abs. 1, dass die spezifischen Tätigkeiten der Arbeitnehmenden im Labor einer systematischen Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden — und in Abs. 5, dass diese Beurteilungen schriftlich dokumentiert sind. Genau dieses Dokument liegt hier vor.
Der Geltungsbereich der Richtlinie nach Ziff. 3.2 umfasst ausdrücklich analytische, chemische, biologische, diagnostische und messtechnische Labors. Diese Vorlage ist auf das QC- und Analytiklabor der pharmazeutischen und chemischen Industrie zugeschnitten: Nasschemie und Probenvorbereitung, instrumentelle Analytik, Mikrobiologie und Bioanalytik, Probeneingang, Stabilitätslagerung und Chemikalienlager.
Die Gefährdungen sind nicht als Schlagwortliste geführt, sondern je Tätigkeit ausformuliert — vom Ansetzen der HPLC-Mobilphase über die GC-Headspace-Analytik bis zum Umgang mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff. Bewertet wird mit einer 5×5-Matrix; die abgeleiteten Schutzmassnahmen folgen dem in Ziff. 6.1 Abs. 2 vorgeschriebenen S-T-O-P-Prinzip.
Für wen dieses Dokument gemacht ist
- ▸Laborleiterinnen und Laborleiter in Auftrags-, QC- und Analytiklabors mit 10 bis 200 Mitarbeitenden
- ▸Sicherheitsbeauftragte (SiBe) und KOPAS, die die Sicherheitsdokumentation neben ihrer Fachrolle führen
- ▸CRO, Bioanalytik-, Diagnostik- und Prüflabors ohne eigene EHS-Stelle
- ▸Kleinere CDMO und Entwicklungsbetriebe, die erstmals eine Suva- oder Arbeitsinspektorats-Kontrolle vor sich haben
Inhaltsverzeichnis
14 Kapitel, rund 64 Seiten. Deutsch und Englisch nebeneinander.
- 01Geltungsbereich und RechtsgrundlagenEKAS 1871 Ziff. 6.1, VUV Art. 3 und Art. 44; Abgrenzung der beurteilten Laborbereiche.
- 02Gefährdungskatalog LaborNach dem Muster von Anhang 4, jedoch auf Tätigkeitsebene ausformuliert statt als Schlagwortliste.
- 03Bewertungsmethodik und Risikoakzeptanz5×5-Matrix aus Eintretenswahrscheinlichkeit und Schwere, mit Massnahmenpflicht je Risikoklasse.
- 04Nasschemie und ProbenvorbereitungAnsetzen von HPLC-Mobilphasen (Acetonitril, Methanol), Dichlormethan, Titration, Aufschlüsse, Umgang mit Säuren und Laugen.
- 05Instrumentelle AnalytikGC-Headspace, AAS, ICP-MS mit Argon-Erstickungsgefahr und Plasmafackel, UV- und Laserquellen, Karl-Fischer-Titration.
- 06Mikrobiologie und BioanalytikMikrobiologische Prüfung, Arbeiten an der Sicherheitswerkbank, DNA/RNA-Extraktion, PCR-Ansatz, Umgang mit Probenmaterial.
- 07Physikalische und ergonomische EinwirkungenAutoklaven und Druckgeräte, tiefkalt verflüssigter Stickstoff und Sauerstoffmangel, Lärm, repetitive Tätigkeiten wie Pipettieren, Zwangshaltungen.
- 08Mechanische und elektrische GefährdungenGlasbruch, Kanülen und Sharps, Zentrifugen und Rotorauswahl, Rotationsverdampfer, elektrische Betriebsmittel im Feuchtbereich.
- 09CMR-Stoffe im LaborErmittlung, Substitutionsprüfung und Expositionsminimierung. Für das Stoffklassenkonzept von CMR-Stoffen ist nach Ziff. 6.7 eine Fachperson beizuziehen — das Kapitel führt die Abgrenzung und den Auftragsrahmen dafür.
- 10Mengenschwellen und ExplosionsschutzZulässige Mengen am Arbeitsplatz nach Ziff. 6.13 und die 5-Liter-Schwelle brennbarer Flüssigkeiten nach Ziff. 6.6, ab der die EKAS-Richtlinie 1825 greift — mit ausdrücklicher Abgrenzung, was dieses Dokument nicht abdeckt.
- 11HavariefälleNach Ziff. 6.1 Abs. 1 ausdrücklich Teil der Beurteilung: Verschüttung, Freisetzung, Ausfall der Abluft, Stromausfall im laufenden Betrieb.
- 12Alleinarbeit und nicht überwachter BetriebNach Ziff. 6.15 und 6.16: Nachtläufe, unbeaufsichtigte Reaktionen und Geräteläufe über Nacht.
- 13Massnahmenplan nach S-T-O-PJe Massnahme Verantwortlichkeit, Termin und Wirksamkeitskontrolle — Substitution, technische, organisatorische und personenbezogene Massnahmen in dieser Reihenfolge.
- 14Nachführung und RevisionsverzeichnisFormular zur Nachführung bei Änderungen von Stoffen, Verfahren oder Arbeitsmitteln nach Ziff. 6.1 Abs. 6.
Bereits ausgefüllt
- ✓Alle Gefährdungen je Labortätigkeit, ausformuliert
- ✓Vorschlag für Eintretenswahrscheinlichkeit und Schwere je Gefährdung
- ✓Schutzmassnahmen nach S-T-O-P, fachlich formuliert
- ✓Die Schweizer Rechtsverweise und die Struktur nach EKAS 1871
Von Ihnen zu ergänzen
- ○Ihre Laborbereiche, Räume und Mitarbeiterzahlen
- ○Die bei Ihnen tatsächlich eingesetzten Stoffe und Geräte
- ○Verantwortlichkeiten, Termine und Freigabe durch die Laborleitung
- ○Bestätigung oder Anpassung jeder vorgeschlagenen Risikobewertung
Was ist enthalten
- ✓Bearbeitbare Word-Datei (.docx), rund 64 Seiten
- ✓Deutsch und Englisch nebeneinander im selben Dokument
- ✓42 ausformulierte Gefährdungen auf Tätigkeitsebene
- ✓5×5-Risikomatrix mit Akzeptanzkriterien
- ✓Massnahmenplan nach S-T-O-P mit Termin- und Wirksamkeitsspalte
- ✓Revisions- und Nachführungsformular nach Ziff. 6.1 Abs. 6
Rechtsgrundlagen
Massgebend ist die EKAS-Richtlinie Nr. 1871 «Richtlinie Labor» vom 7. Juli 2022. Ziff. 6.1 Abs. 5 verlangt die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen, Abs. 2 die Ableitung der Schutzmassnahmen nach dem S-T-O-P-Prinzip und Abs. 6 die Nachführung bei Änderungen.
Diese Vorlage ist zur betriebsspezifischen Anpassung bestimmt. Nach EKAS-Richtlinie 1871 Ziff. 6.1 Abs. 1 sind die spezifischen Tätigkeiten der Arbeitnehmenden im eigenen Betrieb zu beurteilen — eine vorausgefüllte Datei kann diese Pflicht nicht ersetzen. Reicht das betriebseigene Fachwissen zum Erstellen systematischer Gefährdungsbeurteilungen nicht aus, ist nach Ziff. 6.1 Abs. 4 ein ASA-Spezialist oder eine ASA-Spezialistin beizuziehen. Der Kauf dieses Dokuments erfüllt die Beizugspflicht nicht.
Häufige Fragen
Worin unterscheidet sich das von einer deutschen Vorlage?
In der Rechtsgrundlage und in den Zahlen. Deutsche Vorlagen stützen sich auf GefStoffV und TRGS und führen deutsche AGW-Werte. In der Schweiz prüft die Suva oder das kantonale Arbeitsinspektorat gegen die EKAS-Richtlinie 1871 «Richtlinie Labor» und die Suva-Grenzwertliste. Für die EKAS 1871 gibt es keine deutsche Entsprechung — eine deutsche Vorlage beantwortet daher die Fragen nicht, die in einem Schweizer Labor gestellt werden.
In welchem Format erhalte ich das Dokument?
Als bearbeitbare Word-Datei (.docx), direkt nach dem Kauf zum Download. Kein Login, kein Abonnement. Sie passen das Dokument in Word an Ihren Betrieb an und drucken oder verteilen es selbst.
Was passiert, wenn sich bei uns ein Verfahren oder ein Stoff ändert?
Nach EKAS 1871 Ziff. 6.1 Abs. 6 sind Änderungen oder Neuerungen von Stoffen, Proben, Verfahren oder Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung nachzuführen. Weil Sie eine bearbeitbare Word-Datei erhalten, führen Sie diese Nachträge selbst nach — dafür ist die Vorlage gebaut.
Ersetzt das Dokument den Beizug einer ASA-Spezialistin?
Nein. EKAS 1871 Ziff. 6.1 Abs. 4 hält fest, dass eine ASA-Spezialistin oder ein ASA-Spezialist beizuziehen ist, wenn das betriebseigene Fachwissen zum Erstellen systematischer Gefährdungsbeurteilungen nicht ausreicht. Die Vorlage gibt Ihnen Struktur und Fachinhalt; die Beurteilung Ihrer eigenen Tätigkeiten und die Verantwortung dafür bleiben beim Arbeitgeber.
Deckt das Dokument auch den Explosionsschutz ab?
Nur bis zur Schwelle. EKAS 1871 Ziff. 6.6 verlangt ab Ansatzgrössen von über 5 Litern brennbarer Flüssigkeiten Explosionsschutzmassnahmen nach der EKAS-Richtlinie 1825 und dem Suva-Merkblatt 2153. Das Kapitel 10 benennt diese Schwelle ausdrücklich und grenzt ab, was hier nicht abgedeckt ist — damit Sie die Lücke kennen, statt sie zu übersehen.